Satzung des Vereins

Vereinssatzung zum Download

Die Satzung des Vereins als PDF finden Sie hier: Satzung Smart Home & Living e.V.


Smart Home & Living
Baden-Württemberg  e. V.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

Präambel

Die Arbeit des Vereins basiert auf dem Ziel das Themenfeld „Smart Home and Living“ auf dem Gebiet der Wissenschaft und Forschung in Baden-Württemberg voranzutreiben und nachhaltig zu etablieren.
In diesem Sinne gibt sich der „Smart Home & Living Baden-Württemberg e. V.“ folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Smart Home & Living Baden-Württemberg“ sowie den Zusatz „e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Ziel des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Themenfeld Smart Home and Living. Insbesondere in den Lebensbereichen:

• Gesundheit und Pflege
• Komfort und Lebensqualität
• Autarkie und Versorgung
• Sicherheit und Privatsphäre
• Kommunikation und soziales Umfeld
• Wohnen und Arbeiten

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

a) Informieren der Öffentlichkeit über strategisch wichtige Forschungsthemen und Entwicklungen auf dem Gebiet von Smart Home and Living. Hierzu veranstaltet der Verein Fachtagungen, Kongresse und Workshops, an denen Forschungseinrichtungen, Unternehmen, Endanwender und allgemein Interessierte teilnehmen.

b) Die Entwicklung von Leitvisionen, Roadmaps, Strategien und Programmen zur weiteren Umsetzung der identifizierten Forschungsthemen und Stärkung des Themenfelds Smart Home and Living im Rahmen von gemeinnützigen Forschungsprojekten zum Nutzen der Allgemeinheit.

c) Die Initiierung und Unterstützung konkreter gemeinnütziger (Verbund-) Forschungsprojekte insbesondere unter Identifizierung, Vermittlung, Vernetzung und Koordination von geeigneten Forschungseinrichtungen und Verbundpartnern. Zur Gewährleistung einer möglichst hohen Effizienz bei der Auswahl und Zusammenführung geeigneter Kooperationspartner bemüht sich der Verein, ein dauerhaftes Netzwerk zu bilden.

d) Die Veröffentlichung und Verbreitung der Forschungsergebnisse, vor allem durch die Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Seminaren und Workshops. Die Veranstaltungen orientieren sich inhaltlich an einem Fachpublikum aus Wissenschaft und Wirtschaft, sind hinsichtlich der Teilnahmemöglichkeit aber nicht auf diese beschränkt.

e) Die Förderung von Bildung durch die Durchführung von überbetrieblicher Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet von Smart Home and Living insbesondere für auf diesem Gebiet tätige Fachkräfte.

f) Sicherung und Stärkung der Kompetenz bezüglich innovativer Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet von Smart Home and Living am Standort Baden-Württemberg durch eine öffentlichkeitswirksame Außendarstellung.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag an den Verein und Beschluss des Vorstandes.

3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Beirat

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss per Brief an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse jedes einzelnen Mitgliedes ergehen und mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden; Einladungen können auch elektronisch („e-mail“) versandt werden, sofern die jeweiligen Mitglieder über entsprechende Anschlüsse verfügen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann seine Ergänzungen bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand beantragen.

3. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Bestätigung der Mitglieder des Beirats
c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
h) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
i) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
j) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
k) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Vorsitzenden und dem Protokollführer, der zu Beginn der Mitgliederversammlung ernannt wird, unterschrieben.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2. Die Beschlüsse im Vorstand werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung sind mindestens die Unterschriften von zwei Mitgliedern des Vorstandes erforderlich.

4. Die reguläre Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

5. Die in der Gründungsversammlung gewählten Vorstände werden als Gründungsvorstände bezeichnet. Abweichend von der Regelung unter § 7(4) beträgt die erste Amtszeit des Gründungsvorstands lediglich 1 Jahr.

6. Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Jahr.

7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

8. Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

§ 8 Beirat

1. Der Beirat besteht aus bis zu 10 Mitgliedern. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes ausgewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
2. Der Beirat berät den Vorstand zu inhaltlichen Fragen des Vereinszwecks.
3. Der Beirat wird alle drei Jahre neu zusammengesetzt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
4. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter.
5. Der Beirat tagt mindestens einmal im Jahr.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur
Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vermögen an das Land Baden-Württemberg, das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.